Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Vollzug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).