Die Einziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18.4.2013 E. 5.3). Der nach Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 918) beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 6‘866.85 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.