70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt (BGE 125 IV 4 E. 2aa). Die Einziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18.4.2013 E. 5.3).