42 stanzlichen Dispositivs (pag. 918) sind dagegen dem Beschuldigten als Berechtigtem nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzugeben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden.