Entsprechend wurden die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie weitere Gegenstände nach Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs «zur Vernichtung eingezogen, soweit sie dem Beschuldigten nicht bereits herausgegeben worden sind» (pag. 915 ff.). Die Gegenstände nach Ziff. V.3 und Ziff. V.4 des erstin-