gestützt auf die Honorarnote vom 4.4.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘170.25 geltend (21 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘300.00, zzgl. CHF 250.00 Reisezuschlag, CHF 237.25 Auslagen und CHF 383.00 MwSt.; pag. 1125 f.). Die Höhe des geltend gemachten Honorars für den oberinstanzlichen Verteidigungsaufwand erscheint ebenfalls noch angemessen und Rechtsanwalt B.________ wird mit CHF 5‘170.25 entschädigt. Rechtsanwalt B.________ macht, als amtlicher Verteidiger, keinen vollen Stundenansatz geltend, weshalb auch oberinstanzlich kein nachforderbarer Betrag festzusetzen ist. VII. Verfügungen