905 ff.). Soweit überprüfbar, erachtet die Kammer den geltend gemachten, von der Vorinstanz zugesprochenen und unbestritten gebliebenen recht hohen Verteidigungsaufwand von total CHF 15‘536.55 fallbezogen noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht, als amtlicher Verteidiger, keinen vollen Stundenansatz geltend, weshalb kein nachforderbarer Betrag festzusetzen ist. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 4.4.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘170.25 geltend (21 Stunden und 30 Minuten à