41 Höhe von CHF 6‘970.75 für die Lagerungskosten der W.________ AG betreffend Einlagerung des sichergestellten Materials (vgl. pag. 1135 ff.). Oberinstanzlich ist der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu bezeichnen, weshalb ihm die vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'970.75 aufzuerlegen sind. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die nunmehr bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt.