Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 32‘139.85, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘522.50 und Auslagen von CHF 10‘617.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32‘139.85 vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).