17. Zu den Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 32‘139.85, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘522.50 und Auslagen von CHF 10‘617.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).