793 f, S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese Strafenkombination entspricht auch dem gegenüber Mittäter/Schwager C.________ ausgefällten Urteil (für die gleichen Deliktskategorien). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. V. Widerrufsverfahren 16. Rechtskraft Die das Widerrufsverfahren des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 betreffenden Regelungen sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 913; vgl. erstinstanzliche Entscheidbegründung pag. 974 f.). VI. Kosten und Entschädigung