2013, N. 95 zu Art. 42). Der Beschuldigte wurde am 2.12.2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Eröffnung am 8.12.2011) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar, verurteilt (pag. 1025). Bis zur vorliegenden Delinquenz ab dem 1.9.2013 war die fünfjährige Frist noch nicht vorüber. Allerdings betrug die Geldstrafe weniger als 180 Tagessätzen, weshalb die Überprüfung der Legalprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art.