42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist sind einzig der Zeitpunkt der Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 95 zu Art. 42).