508, Berechnung für 21 Monate). Auch hier wirkt sich das subjektive Tatverschulden durch das vorsätzliche Handeln aus rein egoistischen, finanziellen Motiven neutral auf die Strafe aus. Die Kammer erachtet auch hier die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von asperiert 10 Strafeinheiten als angemessen. 15.5 Täterkomponenten Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.3 hiervor verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich für diese Vergehen neutral aus, zumal der Beschuldigte bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG und das AHVG nicht einschlägig vorbestraft ist.