Er schickte die entsprechenden Lohnausweise trotz Mahnungen und Ordnungsbussen nicht an die Ausgleichskasse und leitete die C.________ vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge nicht weiter. Dieses Verhalten gegenüber dem eigenen Schwager wirkt befremdend und stellt ein weiteres Element des Ausnützens dar. Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf den Strafrahmen dennoch im leichten Bereich, zumal der zweckentfremdete Betrag lediglich CHF 3‘937.50 betrug (vgl. pag. 508, Berechnung für 21 Monate).