15.2 hiervor). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von asperiert 50 Strafeinheiten als angemessen. 15.4 Zur Widerhandlung gegen das AHVG Für die Zweckentfremdung von abgezogenen Arbeitnehmerbeiträgen bis CHF 20‘000.00 nach Art. 87 Abs. 3 AHVG sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe bis 35 Strafeinheiten vor (S. 34 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte entfremdete die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge während 21 Monaten ihrem Zweck. Er schickte die entsprechenden Lohnausweise trotz Mahnungen und Ordnungsbussen nicht an die Ausgleichskasse und leitete die C.______