_ bei sich zu Hause in der Familienwohnung auf und erleichterte diesem damit den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, zumal C.________ dadurch weder in ein Hotel gehen noch sich auf dem Wohnungsmarkt bewerben musste. Auch hier musste der Beschuldigte nicht mit einer besonderen Planung oder Vorbereitung vorgehen. Er nahm C.________ bei sich zu Hause auf. Das objektive Tatverschulden liegt daher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihm kam die Hilfe von C.________ gerade recht und das Beherbergen erleichterte auch die Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft (vgl. Ziff. 15.2 hiervor).