38 15.3 Zur Widerhandlung gegen das AuG (Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Erleichterung des rechtwidrigen Aufenthaltes nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG eine Strafe von 20 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). C.________, der aus der Slowakei stammt, war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte nahm seinen Schwager C.________ bei sich zu Hause in der Familienwohnung auf