15.3 hiernach) erleichterte zudem die Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft. Insofern liegt auch ein zumindest teilweises Ausnützen der Situation von Schwager C.________ vor, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Einsatzstrafe von 160 Strafeinheiten als angemessen.