Durch die Verwandtschaft mit C.________ und der bereits in Österreich gelebten Zusammenarbeit ergab sich das illegale Arbeitsverhältnis wie von selbst. Das objektive Tatverschulden liegt insgesamt noch im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Dem Beschuldigten kam allerdings die Bereitschaft von C.________ entgegen bzw. gerade recht. Das Beherbergen (vgl. Ziff. 15.3 hiernach) erleichterte zudem die Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft.