117 Abs. 1 AuG mit einer Dauer von über 12 Monaten eine Strafe ab 120 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Vorliegend beschäftigte der Beschuldigte seinen Schwager C.________, der aus der Slowakei stammt, ohne dass dieser im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte intensiv um eine Bewilligung für C.________ bemüht hätte. Zwar wurden effektiv Arbeitsverträge ausgestellt (pag. 483 ff.) und Lohnabrechnungen bzw. ein Lohnausweis erstellt (pag.