49 Abs. 1 StGB findet folglich Anwendung. Die Kammer erachtet die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung vorliegend als schwerstes Delikt, weshalb hierfür die Einsatzstrafe festzulegen ist. 15.2 Zur Widerhandlung gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AuG mit einer Dauer von über 12 Monaten eine Strafe ab 120 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015).