37 15. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen AuG und AHVG 15.1 Vorbemerkungen Art. 116 und Art. 117 AuG sehen als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, Art. 87 AHVG hingegen einzig eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer eine Geldstrafe vorliegend als angemessen, zumal der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das AuG und AHVG nicht vorbestraft ist. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB findet folglich Anwendung.