Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11.2.2015 in Haft (vgl. pag. 11). Am 14.1.2016 begann die Sicherheitshaft und seit dem 29.7.2016 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. pag. 938 ff.; pag. 943). Die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 534 Tagen (bis und mit 28.7.2016) sowie die Dauer des bisherigen vorzeitig angetretenen Strafvollzugs sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).