Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor. Die Täterkomponenten führen im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate als angemessen. 14.4 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt vorliegend bereits formell ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11.2.2015 in Haft (vgl. pag.