Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist gemäss Kriterien des Bundesgerichts nicht als erhöht einzuschätzen. Einzig der Umstand, eine Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13.6.2013 E. 5.4). Auch die Vaterschaft von mehreren Kindern ist allein kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor.