201, Z. 107 f.). Sein Verhalten in den Anstalten Witzwil war lange Zeit nicht zu beanstanden (pag. 1021 f.). Zwischenzeitlich hat sich sein Verhalten allerdings verschlechtert, so dass eine Verlegung in das Regionalgefängnis Thun notwendig wurde (vgl. pag. 1138 ff.; pag. 1143 ff.). Das Verhalten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist trotzdem insgesamt noch als neutral zu bewerten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist gemäss Kriterien des Bundesgerichts nicht als erhöht einzuschätzen.