Das Verhalten nach den vorliegend zu beurteilenden Taten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte verweigerte zwar mehrheitlich seine Aussagen oder bestritt die Vorwürfe; dazu passend, hat er auch keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Dies ist jedoch sein gutes Recht und kann nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, allerdings kann bei fehlendem Geständnis auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. So führte er u.a. aus: «Etwas, das man seit 15 Jahren aufgebaut hat, lasse ich nicht wegen einer Gesetzesänderung sein. Dieser Bereich ist heikel, das ist mir klar» (pag. 201, Z. 107 f.).