36 Dennoch delinquierte der Beschuldigte weniger als zwei Jahre später erneut, indem er wiederum illegal Marihuana produzierte. Insgesamt wirken sich die Vorstrafen und das daran anschliessende Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – deutlich straferhöhend aus, auch wenn der Beschuldigte bisher noch nicht zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt wurde. Das Verhalten nach den vorliegend zu beurteilenden Taten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.