Von den drei eingetragenen Vorstrafen des Beschuldigten betreffen zwei Widerhandlungen gegen das BetmG, die beide im Zusammenhang mit Cannabis standen (vgl. pag. 1024). Die unbedingten Geldstrafen vom 20.5.2008 (Gerichtskreis VI Si- gnau-Trachselwald, Langnau i.E.) und 2.12.2011 (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) hielten den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, erneut im Zusammenhang mit Cannabis zu delinquieren. Im Gegenteil, er erweiterte seine deliktische Tätigkeit immer mehr, bis sie vorliegend schliesslich zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG führte.