Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Im Strafverfahren des Kantons Freiburg (Nr. 501 15 141+412) ist zwischenzeitlich das oberinstanzliche Urteil ergangen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt (vgl. Akten FR, pag.