zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Widerhandlung gegen das AuG (begangen in der Zeit vom 1.5.2012 bis 30.4.2014 durch illegalen Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie wegen Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG (mehrfach begangen in der Zeit vom 18.12.2012 bis 11.2.2015) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Ferner kann vergleichsweise auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 134 vom 7.8.2014 hingewiesen werden. Der Beschuldigte wurde wegen gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer be-