Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten, wie von der Vorinstanz festgesetzt, liegt im Bereich von 1/8 des Strafrahmens und erscheint unter den vorliegenden Tatumständen, insbesondere der Mehrfachqualifikation und der Drogenmenge, angemessen. Die Grössenordnung der Einsatzstrafe erscheint auch mit Blick auf das konnexe rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.12.2015 betreffend C.________ als sachgerecht (vgl. amtliche Akten RG EO, PEN 15 274), welches aufgrund des Geständnisses von Mittäter/Schwager C.________ nach der Verfahrenstrennung in einem separaten abgekürzten Verfahren ergangen ist.