19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist, weil die Drogen nicht in Umlauf gebracht wurden (vgl. BBl 2006 8573, S. 8613). Vorliegend ist es allerdings nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, dass es nur beim Anstaltentreffen blieb. Der Anbau der Stecklinge THC-reicher Hanfsorten wurde einzig durch die polizeiliche Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 und die nachfolgende Beschlagnahme bzw. die Inhaftierung des Beschuldigten verhindert.