14.2.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus egoistischen Motiven und bezweckte mit der illegalen Tätigkeit finanzielle Vorteile, was allerdings mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und der damit verbundenen Erweiterung des Strafrahmens bereits berücksichtigt ist. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 14.2.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente