Er ging mit Abnehmer D.________ relativ raffiniert vor, indem er eine codierte Sprache verwendete und den Getränkehandel als Tarnung vorschob. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen bzw. eine Strafe sicher noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 14.2.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.