Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine äusserst professionell geführte Indooranlage hatte, mit welcher eine Ernte von jeweils 1‘200 Pflanzen gleichzeitig möglich war. Er züchtete Mutterpflanzen, weshalb er nicht ausschliesslich vom Markt für den Verkauf von Setzlingen oder Samen angewiesen war. Der Beschuldigte hat sich der Anlage mit Hilfe von C.________ zeitlich und finanziell intensiv gewidmet.