33 «weiche» Droge. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_933/2014 vom 29.1.2015 E. 4.3.2, 1B_43/2010 vom 22.3.2010 E. 3.3 und 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5). Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine äusserst professionell geführte Indooranlage hatte, mit welcher eine Ernte von jeweils 1‘200 Pflanzen gleichzeitig möglich war.