Der genauen Menge der gehandelten bzw. hergestellten Drogen und der Höhe der dabei umgesetzten Beträge kommt jedoch zumindest dann eine geringere Bedeutung zu, wenn die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weit überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5). Der Beschuldigte betrieb während knapp 17 Monaten eine Indooranlage mit ca. 1‘200 Marihuanapflanzen, 212 Mutterpflanzen und zuletzt 2‘174 Stecklingen von THC-reichen Hanfsorten. Er erzielte 6 Ernten mit insgesamt 120 kg THCreichem Cannabis.