Dabei sind bei der Strafzumessung unter vielen verschiedenen relevanten Faktoren die Gefährlichkeit der Droge sowie die Betäubungsmittelmenge zu beachten. Der genauen Menge der gehandelten bzw. hergestellten Drogen und der Höhe der dabei umgesetzten Beträge kommt jedoch zumindest dann eine geringere Bedeutung zu, wenn die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weit überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5).