14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Dabei sind bei der Strafzumessung unter vielen verschiedenen relevanten Faktoren die Gefährlichkeit der Droge sowie die Betäubungsmittelmenge zu beachten.