Ferner ist das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4). Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen abgeleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4).