Anzufügen bleibt, dass die von der Verteidigung kritisierte und aus Sicht der Kammer unzutreffende verbale Bewertung des Tatverschulden durch die Vorinstanz als «recht erheblich» – in Relation zum vorliegend massgeblichen Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – zu einer wesentlich höheren Einsatzstrafe hätte führen müssen. Ferner ist das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4).