Der Beschwerdeführer kann mithin aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen bleibt, dass die von der Verteidigung kritisierte und aus Sicht der Kammer unzutreffende verbale Bewertung des Tatverschulden durch die Vorinstanz als «recht erheblich» – in Relation zum vorliegend massgeblichen Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – zu einer wesentlich höheren Einsatzstrafe hätte führen müssen.