Dabei kann sich das Gericht an einzelnen Urteilen orientieren, was im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Straftäter sachgerecht sein kann (wobei die Fallumstände nie genau gleich sind). Die Gerichte sind indessen nicht verpflichtet, ihren schriftlichen Begründungen zwingend Referenzurteile zu Grunde zu legen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1). Vielmehr hat das Gericht nach Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.