32 stände der Tat zu beachten. Das Bundesgericht rügte im Urteil 6B_991/2015 vom 24.5.2016 das Vorgehen der Vorinstanz, weil sie für die Festsetzung der Einsatzstrafe von einer Referenzstrafe ausging, bei welcher die konkreten Tatumstände nicht in allen Details bekannt waren (E. 7 ff.). Die Strafzumessung ist für die jeweilige Tat einzeln durchzuführen. Dabei kann sich das Gericht an einzelnen Urteilen orientieren, was im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Straftäter sachgerecht sein kann (wobei die Fallumstände nie genau gleich sind).