14. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das BetmG 14.1 Vorbemerkungen Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die Strafzumessung der Vorinstanz nicht zu bemängeln, weil sie ihrer schriftlichen Begründung keine Referenzurteile zu Grund legte. Denn die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen. Dieses bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat und bildet damit das wesentliche Strafzumessungskriterium. Bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens hat das Gericht die Um-