Ferner habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt. Die Umschreibungen «professionell», «planmässig», «darauf ausgelegt, mit seinen Drogengeschäften möglichst viel Gewinn zu erzielen» und «monetären egoistischen Beweggründen» seien Elemente der Qualifikation, weshalb sie bei der Strafzumessung nicht erneut hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgang des Strafverfahrens im Kanton Freiburg spiele zudem eine wesentliche Rolle, weil der Beschuldigte bisher nur wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei.