Die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (pag. 1103). Rechtsanwalt B.________ repliziert, das Verfahren in Österreich dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal dieses eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die gesetzlichen Anforderungen an die Strafzumessung verletzt (vgl. BGE 118 IV 14). Es sei unstatthaft, bei der Strafzumessung keine Präzedenzfälle heranzuziehen. Das Bundesgericht habe im Urteil 6P.100/2005 vom 13.1.2006 E. 3.3.2 selbst eine lange Liste von vergleichbaren Urteilen beigezogen. Ferner habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt.