Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dem Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen habe. Es habe sich dort um einen völlig anderen Lebenssachverhalt gehandelt und die beiden Verfahren hätten keine Berührungspunkte. Es könne daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 1103). Betreffend die Strafzumessung zu den Widerhandlungen gegen das AuG habe der Beschuldigte nicht dargetan, wie die geltend gemachten Bemühungen des Beschuldigten ausgesehen hätten. Dies gehe auch nicht aus den Akten hervor. Die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (pag.